Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
In Baden-Württemberg können ab dem 27.02.2016 nun auch Ingenieure und Architekten eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen. Bei dieser Art der Partnerschaftsgesellschaft wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen bleibt unangetastet. Für interessierte Mitglieder hat die Ingenieurkammer Baden-Württemberg einen Mustervertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Internet bereitgestellt.
Für eine Partnerschaftsgesellschaft mbB sind künftig insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Sitz der Partnerschaft ist in Baden-Württemberg.
- Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Name der Gesellschaft weist auf die beschränkte Berufshaftung hin (z. B. durch den Zusatz "mbB"). Wichtig ist ferner die exakte Berufsbezeichnung der Gesellschafter (Beratende Ingenieure).
- Der Nachweis der Berufshaftpflicht entspricht § 17 a Abs. 4 IngKammG.
- Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des OLG Hamm vom 30.07.2015 und der dies sinngemäß bestätigenden Entscheidung des OLG Celle ist die Gründung einer PartG mbB ausschließlich möglich, wenn alle Partner Beratende Ingenieure sind, d.h. in die entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg eingetragen sind.
- Die Gesellschaft muss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein.
- § 17 Abs. 4 IngKammG: Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten.
- Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.
- Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500.000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
- Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.
- Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
- Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die für die Mitglieder der Ingenieurkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden.
- Mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen.
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.
- Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure erfüllt.