Der Eintragungsausschuss für Beratende Ingenieure ist für die Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure zuständig.
Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.
Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Absatz 2 ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf seine Kosten einen Beistand hinzuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Betroffene unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes verfügen. Sie dürfen nicht Mitglieder der Kammer und nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
Als Beisitzer werden zwanzig Beratende Ingenieure bestellt, die ebenfalls nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein dürfen. Das Wirtschaftsministerium bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer für die Dauer von vier Jahren.
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