Gemäß § 43 Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) führt die Ingenieurkammer Baden-Württemberg die Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen.
Im § 43 LBO ist unter "Entwurfsverfasser" das "Bauvorlagerecht" bzw. die "Bauvorlageberechtigung" geregelt. Der Bauherr hat mit der Planung seines Bauvorhabens einen geeigneten "Entwurfsverfasser" zu beauftragen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Entwurfsverfasser ist damit bei Bauvorhaben mit seiner Planung für die Berücksichtigung aller relevanten baurechtlichen Vorschriften unter anderem für Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz oder Arbeitsschutzes verantwortlich. Eine entsprechende Risikoabsicherung in Form einer ausreichenden Berufs-Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt erforderlich.
Die erforderliche Qualifikation des Entwurfsverfassers wird in den einzelnen Absätzen des § 43 LBO geregelt. Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
Merkblatt der INGBW zum Download
Interessierte Bauingenieure in Baden-Württemberg, die in die Entwurfsverfasserliste eingetragen werden wollen, können hier die Antragsunterlagen downloaden.
Die Ingenieurkammer hat die nachfolgenden Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Namen, Entwurfsverfasser-Nummer, Bürobezeichnung sowie Postleitzahl und Ort in der Liste der Entwurfsverfasser aufgeführt:
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