Der Beratende Ingenieur - die Beratende Ingenieurin
Versagung der Eintragung
Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,
- solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
- wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.
Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,
- solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben wurde, das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder das Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- der Eingetragene verstorben ist,
- der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
- der Eingetragene keinen Wohnsitz und keine Niederlassung mehr im Lande Baden-Württemberg hat und auch seinen Beruf im Lande Baden-Württemberg nicht mehr ausübt,
- der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
- nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten.
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten.
Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
- die Gesellschaft nicht mehr besteht,
- die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- die Gesellschaft es schriftlich beantragt.
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