Der Beratende Ingenieur - die Beratende Ingenieurin
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss.
In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
- seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg hat,
- nach dem Gesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" allein oder in einer Wortverbindung führen darf,
- eine praktische Tätigkeit als Ingenieur/in von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweist,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist und
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.
BI-Gesellschaften
In die Liste der Beratenden Ingenieure ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn sie
- ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden- Württemberg hat,
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
- ihr Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben Beratender Ingenieure ist,
- die Mehrheit des Kapitals und des Stimmanteils unter denjenigen Gesellschaftern liegt, die als Beratende Ingenieure eingetragen sind; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmanteils innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
- die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
- Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
- bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
- die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
- die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
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