Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
Neben der durch das Ingenieurgesetz gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" gibt es die kammerspezifische Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur", die durch die Ingenieurkammergesetze der 16 Bundesländer geschützt ist.
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ist den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieuren vorbehalten.
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die bei der Kammer zu führenden Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung oder ähnliche Berufsbezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.
Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer und die persönlich haftenden Gesellschafter in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.
Wer also in Deutschland die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur" führt, muss in der jeweiligen Kammerliste eingetragen sind. Von daher sind Beratende Ingenieure Pflichtmitglied in der für ihren Wohn- oder Bürositz zuständigen Ingenieurkammer.
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