Ingenieure und Architekten haben damit endlich die Möglichkeit, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung zu gründen. Hiernach besteht große Nachfrage. "Diese Rechtsform entschärft die Haftungsproblematik einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ist besonders für den baden-württembergischen Mittelstand wettbewerbsfördernd", erläuterte Sander.
Die vorgenommene Klarstellung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" im Gesetz steht einer bundesweiten Harmonisierung nicht entgegen. Sie entspricht vielmehr der Richtung, die die Landeswirtschaftsministerkonferenz vorgegebenen hat. "Die Kritik mancher Verbände unter anderem an diesem Punkt war deshalb nicht zutreffend und mitunter unsachlich", sagte Sander.
Er lobte insbesondere, dass künftig für die Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse nur noch eine zentrale Stelle im Land zuständig sein wird.
Wie in 12 anderen deutschen Bundesländern wird in Baden-Württemberg die Ingenieurkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts diese Aufgabe im Auftrag des Landesgesetzgebers ausüben. Bislang mussten ausländische Ingenieurinnen und Ingenieure unter fünf unterschiedlichen Anerkennungsstellen im Land den zuständigen Ansprechpartner finden. "Ziel ist eine transparente, fachkundige und einheitliche Regelung für die Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse. Dadurch wird Fachkompetenz bei uns im Land an einer Stelle gebündelt", erläuterte Sander. Die Regierungspräsidien würden entlastet. "Insbesondere für solche Aufgaben hat der Landesgesetzgeber vor 26 Jahren die Ingenieurkammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung gegründet. Es ist Sinn und Zweck einer Berufskammer, dass sie solche Aufgaben für den ihr gesetzlich zugeschriebenen Bereich übernimmt", sagte Sander.
"Durch diese Regelung wird in Baden-Württemberg und bundesweit Einheitlichkeit hergestellt. Denn bei uns im Land ist zum Beispiel bereits die Architektenkammer für die ausländischen Abschlüsse von Architekten zuständig oder die Rechtsanwaltskammer für die Abschlüsse von Rechtsanwälten", sagte Sander.
Die INGBW sieht den ebenfalls verabschiedeten Entschließungsantrag, wonach mit dem Gesetz "keine Präjudiz für eine Pflichtmitgliedschaft oder Kammerpflicht in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg vorgenommen" werde, nicht gegen sich gerichtet. "Die Ingenieurkammer hat nie eine Verkammerung aller Ingenieure im Land gefordert oder insgeheim verfolgt. Sie wird dies auch in Zukunft nicht tun", betonte Sander.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaft für Ingenieure (§ 17a IngKammG):
Erstmals wird in Baden-Württemberg die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie für Architektinnen und Architekten eingeführt. Bei dieser Art der Partnerschaftsgesellschaft wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen bleibt unangetastet. Weitere Informationen unter: www.ingbw.de/partnerschaftsgesellschaften/
Klarstellung der Berufsbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur (§ 1 IngG):
Die Berufsbezeichnung darf führen,
Erstmals Berufsaufgaben definiert (§ 2 IngG):
Zuständigkeit der INGBW für die Anerkennung ausländischer Ingenieurqualifikationen (§ 3 IngG):
Ordnungswidrigkeitsbehörde (§8 IngG)
Berufshaftpflicht für Berufsgesellschaften mit der Bezeichnung Beratender Ingenieur (§ 17 Absatz 4 IngKammG):
Einführung des europäischen Berufsausweises für Ingenieure (§ 5 IngG):