Die Regelungen im Mindestlohngesetz zu Praktikanten mit Studierendenstatus gefährden aufgrund von unklaren Formulierungen und sehr eng definierten Voraussetzungen bewährte Partnerschaften zwischen Hochschulen und Arbeitgebern. Darunter leiden werden vor allem die Studierenden, denen ein Einblick in die betriebliche Praxis verwehrt bleibt. Darauf haben Hochschulen und Arbeitgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.
Denn in der Tendenz ist damit zu rechnen, dass das Angebot an Praktika rückläufig sein wird - aufgrund der Unsicherheiten bei der Einordnung des jeweiligen Praktikums als mindestlohnpflichtig oder nicht. Bevor Unternehmen das Risiko eingehen, bei der Prüfung der Vorgaben der einzelnen Studien- oder Prüfungsordnung oder der gesetzlichen Einschränkungen einen Fehler zu machen, werden sie ihr Praktikumsangebot im Zweifelsfall reduzieren.
Professor Dr. Bastian Kaiser, Vorsitzender der Rektorenkonferenz der HAW: "Die HAW sehen es als eine Kernaufgabe an, ihre Studierenden praxisnah in Zusammenarbeit mit Arbeitgebern in wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen auszubilden. Aus diesem Grund ist nicht nur ein sechsmonatiges Pflichtpraktikum regulärer Bestandteil der HAW-Bachelor-Studiengänge. Darüber hinaus ermutigen wir unsere Studierenden, weitere Praxiserfahrungen in studienbegleitenden Praktika zu sammeln. Ein Rückgang des Angebots an Praktikumsplätzen, gerade im Bereich der freiwilligen Praktika von mehr als drei Monaten Dauer ist bereits zu erkennen. Das ist nicht im Interesse unserer Studierenden."
Die Arbeitgeber Baden-Württemberg sehen bestehende und beliebte praxisintegrierte Studiengänge und Studiengänge, die eine berufliche Ausbildung und ein Bachelorstudium miteinander verzahnen, gefährdet. Hauptgeschäftsführer Peer-Michael Dick: "Anders als berufliche Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), die eindeutig von der Mindestlohnpflicht ausgenommen sind, hat man diese Modelle im Gesetzgebungsverfahren – wie so vieles aus der Praxis – vergessen."
Laut Daniel Sander, Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer Baden-Württemberg (INGBW), sind die Folgen für die Ingenieurbranche, die stark unter dem Fachkräftemangel leidet, schon jetzt katastrophal: "Die Möglichkeit, Praktika zu absolvieren und Abschlussarbeiten in Unternehmen anzufertigen, ist nicht nur für Studierende essentiell. Für zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen ist diese Art der Nachwuchsförderung die einzige Chance, im Wettbewerb um die knappen Fachkräfte zu bestehen. Aufgrund der aktuell unsicheren Rechtslage sehen sich aber immer mehr Unternehmen gezwungen, dies im Hinblick auf die bestehenden Rechtsunsicherheiten vorerst einzustellen."
Professor Dr. Hans-Jochen Schiewer, Vorsitzender der Landesrektorenkonferenz der Universitäten, bedauert, dass Studierende der Universitäten voraussichtlich weniger freiwillige sechsmonatige Praxissemester in ihren individuellen Studienplan einplanen können. "Freiwillige studienbegleitende Praktika sind nur dann vom Mindestlohngesetz ausgenommen, wenn sie nicht länger als drei Monate dauern. Dreimonatige Praktika werden jedoch zum einen von Unternehmen in der Regel nicht angeboten. Zum anderen sind sie auch für Studierende nicht attraktiv, da für freiwillige Praktikumsphasen ein Urlaubssemester genommen werden muss, und Urlaubssemester nur für das ganze Semester – also sechs Monate – gewährt werden können."
Besonders hart trifft es Studierende ausländischer Hochschulen, die in Deutschland ein Praktikum absolvieren möchten. Der zeitliche Ansatz und die zeitliche Förderung für Praktikanten von ausländischen Hochschulen beträgt neun Monate: drei Monate für die intensive Vermittlung von Sprache, drei Monate für das Kennenlernen des fremden sozio-kulturellen Arbeitsumfelds in einem deutschen Unternehmen und drei Monate fachliche Ausbildungsinhalte. Ein freiwilliges dreimonatiges Praktikum ist vor diesem Hintergrund wertlos. Von einer ausländischen Hochschule aber eine rechtsverbindliche Aussage dazu zu bekommen, ob es sich um ein "Pflichtpraktikum im Sinne des deutschen Mindestlohngesetzes" handelt, ist ausgeschlossen und einmal mehr völlig praxisfern.
Zu den genannten Punkten bedarf es einer Änderung des §22 des Mindestlohngesetzes. Die unterzeichnenden Organisationen fordern die Bundesregierung auf, Praktika, die im Rahmen eines Studiums freiwillig oder verpflichtend absolviert werden, vorzugsweise ohne eine zeitliche Einschränkung, mindestens aber für sechs Monate von der Mindestlohnpflicht auszunehmen. Juristisch unverbindliche Pressemitteilungen der Bundesministerin für Arbeit und Soziales helfen nicht weiter und bieten den Arbeitgebern keine Rechtssicherheit bei der rechtlichen Einordnung der von den Studierenden gewünschten Praktika.