Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Hintergrundinformation

Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 LBO aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen, für welche bauordnungsrechtlich ein Genehmigungsverfahren, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 49, 51 und 52 LBO erfolgt, erfordern einige Beratungsleistungen der Ingenieurvermessung. Deren Umfang und Honorierung sind in der HOAI in der seit 17.07.2013 geltenden Fassung nur teilweise oder nicht geregelt. Dies ist vornehmlich darauf zurückzuführen, dass es sich dabei um landesrechtliche Anforderungen an diese Leistungen handelt, die HOAI aber eine bundesgesetzliche Regelung darstellt.

Empfehlungen zur Ausführung und Honorierung von Beratungsleistungen der Ingenieurvermessungin Baden-Württemberg

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Merkblatt 079 - Anhang herunterladen