Ingenieurinnen und Ingenieure mit ausländischen Qualifikationen können sich grundsätzlich auf offene Stellen bei Unternehmen bewerben, allerdings dürfen sie ohne eine Anerkennung ihrer Qualifikation nicht die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung führen bzw. benutzen.
Hinsichtlich einer Anerkennung zwischen eines im Ausland erworbenen „Hochschulgrades“ und der Berufsbezeichnung "Ingenieur“ muss unterschieden werden.
Ausländischer „Hochschulgrad“
Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und richtet sich nach dem Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Gradinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Baden-Württemberg ist die Führung ausländischer Grade durch das Landeshochschulgesetz (LHG) im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung geregelt. Danach ist die Führung ausländischer Grade - gem. den Bestimmungen des LHG - in Baden-Württemberg genehmigungsfrei und zustimmungsfrei.
Ein ausländischer Grad kann grundsätzlich nicht in einen entsprechenden inländischen Grad umgewandelt werden. Die Führung ausländischer Grade in der entsprechenden deutschen Form (auch im Falle der materiellen Gleichwertigkeit) ist somit nicht möglich. Letztendlich kann der Grad nur in der verliehenen "Originalform" und mit Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftszusatz) geführt werden.
Zuständige Behörde: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Zeugnisbewertung
Um Arbeitgebenden eine Hilfestellung zur besseren Einschätzung der ausländischen Qualifikation zu geben, können auch zugewanderte Ingenieurinnen und Ingenieure selbst eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Eine solche sogenannte zweckfreie Bescheinigung ist jedoch lediglich eine Einschätzung der ausländischen Qualifikation und keine berufliche Anerkennung. Sie erlaubt nicht das Führen der Berufsbezeichnung.
Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin"
Das Ingenieurgesetz (IngG) des Landes Baden-Württemberg regelt, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Schule die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung führen darf.
Die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, ist nur erlaubt, wenn die ausländische Ingenieurausbildung anerkannt wurde.
Für die Anerkennung sind in Baden-Württemberg je nach Wohnort der den Antrag stellenden Person die Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg, Tübingen oder Stuttgart zuständig. Das Referat 22 des entsprechenden Regierungspräsidiums entscheidet als Genehmigungsbehörde über den Antrag auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die ausländischen Ausbildungen mit dem in Deutschland verlangten Abschluss als gleichwertig anzusehen sind. Für Abschlüsse von EU-Bürgern, welche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Abschluss erworben haben, gelten erleichterte Voraussetzungen.
Der Antrag ist unmittelbar beim entsprechenden Regierungspräsidium zu stellen.
Im Übrigen ist die rechtmäßige Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, neben dem, dass man seinen Wohn- oder Arbeitssitz in Baden-Württemberg hat, Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Titel „Beratende Ingenieurin“ bzw. „Beratender Ingenieur“
Ingenieurinnen und Ingenieure, die nach einem Studium mindestens zwei Jahre Berufserfahrung erworben haben, können den Titel „Beratende Ingenieurin“ bzw. „Beratender Ingenieur“ erwerben.
Sie können somit dokumentiert unabhängig Planende oder Beratende, spezialisierte Gutachterinnen und Gutachter oder analysierende Expertinnen und Experten werden.
Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure müssen bei ihrer Berufsausübung eigenverantwortlich und unabhängig sein. Diese Berufsbezeichnung ist ein Qualitätssiegel, dessen Führung in allen 16 Bundesländern geschützt ist. Für eine Berufsausübung als „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ ist ebenfalls eine formale Anerkennung vorgeschrieben.
In Baden-Württemberg ist in diesen diesen Fällen die Ingenieurkammer Baden-Württemberg für eine Anerkennung und die Eintragung in die Liste der „Beratenden Ingenieure“ zuständig.
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Ausländischer „Hochschulgrad“
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Merkblatt zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen
Zeugnisbewertung
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin"
Ingenieurgesetz (IngG) Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 22
Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 22
Regierungspräsidium Tübingen, Referat 22
Regierungspräsidium Freiburg, Referat 22
Titel „Beratende Ingenieurin“ bzw. „Beratender Ingenieur“
Berufsaufgaben
Berufspflichten
Bezeichnungsschutz
Liste der BI
Versagung / Löschung