Der Bauherr hat mit der Planung seines Bauvorhabens einen geeigneten "Entwurfsverfasser" zu beauftragen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.
Der Entwurfsverfasser übernimmt, auch und gerade bei kleineren, vermeintlich unbedeutenden Bauvorhaben, eine umfassende Verantwortung, da er mit seiner Planung für die Berücksichtigung aller relevanten baurechtlichen Vorschriften, beispielsweise hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz oder Wärmeschutz, aber auch des Baunebenrechtes wie z.B. des Arbeitsschutzes in Form der Arbeitsstättenverordnung haftet. Eine entsprechende Risikoabsicherung in Form einer ausreichenden Berufs-Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt erforderlich.
Die erforderliche Qualifikation des Entwurfsverfassers wird in den einzelnen Absätzen des § 43 LBO geregelt.
Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
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